Todesfall

So traurig es ist: Sterben gehört zum Leben. Umso tröstlicher ist es zu wissen, dass das angesparte Altersguthaben nicht einfach verloren geht. Die Pensionskasse sichert Hinterbliebene ab – etwa Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen oder eingetragene Partner bzw. Partnerinnen oder Lebenspartner bzw. Lebenspartnerinnen sowie Kinder.

Ein Todesfall ist ein schwerer Einschnitt für die Angehörigen – emotional wie auch finanziell. Umso wichtiger ist es, dass im Ernstfall eine gewisse Sicherheit besteht.

Auf dieser Seite zeigen wir dir, welche Leistungen im Todesfall möglich sind, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und was du von uns erwarten kannst.

Wann sind meine Hinterlassenen leistungsberechtigt?

Ehegattenrente

Wenn eine versicherte Person verstirbt, kann der hinterbliebene Ehegatte oder die hinterbliebene Ehegattin eine Rente erhalten, wenn zum Zeitpunkt des Todes eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Der oder die Hinterbliebene sorgt für ein Kind
  • Der oder die Hinterbliebene ist mindestens zu 70 % invalid
  • Der oder die Hinterbliebene ist über 40 Jahre alt und die Ehe bestand mindestens 5 Jahre

Lebenspartnerrente

Wenn eine Lebenspartnerschaft der Pensionskasse vor dem Erreichen des Referenzalters gemeldet wurde, und die folgenden Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente kumulativ erfüllt sind, erhält der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin eine Lebenspartnerrente in der Höhe der Ehegattenrente.

  • Schriftliche Dokumentation der Partnerschaft zu Lebzeiten (Lebenspartnerrente Meldeformular)
  • Keine Doppelbezüge aufgrund einer früheren Ehe- oder Lebensgemeinschaft
  • Beide Partner sind zum Todeszeitpunkt des Versicherten unverheiratet

Waisenrente

Kinder einer versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Die Kinder sind unter 18 Jahre alt
  • Die Kinder befinden sich in Ausbildung oder sind zu mindestens 70 % invalid (bis max. 25 Jahre)
  • Pflege- und Stiefkinder sind nur anspruchsberechtigt, wenn der oder die Verstorbene für ihren Unterhalt gesorgt hat

Häufig gestellte Fragen

Todesfallkapital

Beim Tod einer versicherten Person wird ein Todesfallkapital an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt, unabhängig vom Erbrecht. Die Reihenfolge der Begünstigten ist wie folgt:

 

Ehegattin / Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. Partner der verstorbenen Person.

 

Falls keine vorhanden, an die Person, die die verstorbene Person finanziell unterstützte oder mit ihr in einer Lebensgemeinschaft lebte.

 

Danach an die Kinder, Eltern oder Geschwister der verstorbenen Person.

 

Wenn keine der genannten Personen vorhanden ist, wird das Kapital an die gesetzlichen Erben ausgezahlt.

Auf Wunsch der versicherten Peron kann die oben erwähnte Begünstigungserklärung abgeändert werden. Die genauen Bedingungen sind in Artikel 34 ersichtlich und sind der Pensionskasse schriftlich mitzuteilen.

Das Todesfallkapital entspricht dem Guthaben des Rentenkontos der verstorbenen Person, vermindert um bereits ausbezahlte Leistungen und den Barwert möglicher Hinterlassenenleistungen (einschliesslich Abfindungen). Der Barwert wird nach den versicherungstechnischen Grundsätzen der Pensionsasse berechnet.

Beim Tod eines Altersrentners beträgt das Todesfallkapital 300 % der laufenden Rente, vermindert um die bereits ausbezahlten Renten und den Kosten für die Finanzierung möglicher Hinterlassenenleistungen (Barwert).