Austritt

Ein Stellenwechsel oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedeutet auch den Austritt aus der Pensionskasse. Dabei stellt sich die Frage, was mit dem bis dahin angesparten Vorsorgeguthaben geschieht.

Beim Austritt aus der Pensionskasse wird das Guthaben in der Regel an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers in der Schweiz oder Liechtenstein überwiesen. Besteht keine neue Pensionskasse, kann das Guthaben auf maximal zwei Freizügigkeitskonten bei unterschiedlichen Freizügigkeitsstiftungen oder in eine Freizügigkeitspolice übertragen werden.

Dein Vorgehen bei einem Austritt

  • Versicherte müssen der Pensionskasse den Namen und die Zahlungsadresse der neuen Pensionskasse mitteilen
  • Wird innerhalb von sechs Monaten keine Angabe zur Verwendung gemacht, erfolgt die Überweisung der Austrittsleistung automatisch an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Möglichkeiten der Barauszahlung

Unter bestimmten Bedingungen kann die Barauszahlung beantragt werden:

  • Bei endgültigem Verlassen der Schweiz, sofern keine Versicherungspflicht in einem EU-/EFTA-Staat besteht
  • Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und dem Wegfall der obligatorischen beruflichen Vorsorge
  • Wenn die Austrittsleistung niedriger ist als der Jahresbeitrag

Für verheiratete Personen oder bei eingetragenen Partnerschaften ist die schriftliche Zustimmung des Ehepartners bzw. Ehepartnerin erforderlich. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des (Ehe-)Partners ist zwingend, wobei die Kosten von der versicherten Person getragen werden müssen.