Einkauf

Mit einem freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse kannst du vorhandene Vorsorgelücken schliessen und gleichzeitig steuerlich profitieren. Ein Einkauf erhöht das Altersguthaben und kann sich positiv auf die späteren Renten- oder Kapitalleistungen auswirken.

Ob nach einem Stellenwechsel, einer längeren Auszeit oder aufgrund eines höheren Einkommens – es gibt verschiedene Gründe, warum ein Einkauf möglich und sinnvoll sein kann.

Auf dieser Seite erfährst du, unter welchen Voraussetzungen ein Einkauf möglich ist, wie der Ablauf funktioniert und worauf du aus finanzieller und steuerlicher Sicht achten sollten.

Wichtige Bedingungen für einen Einkauf

Voraussetzung

Die Voraussetzung hierfür ist, dass alle Freizügigkeitsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen vollständig in die Pensionskasse eingebracht wurden.

Vorbezüge für Wohneigentum

Einkäufe sind erst möglich, wenn der vorbezogene Betrag vollständig zurückgezahlt worden ist.

Zuzug aus dem Ausland

Personen, die neu in die Schweiz ziehen und zuvor keiner schweizerischen Pensionskasse angehörten, dürfen in den ersten fünf Jahren maximal 20 % ihres Jahreslohns pro Jahr in die Pensionskasse einzahlen.

Steuerliche Aspekte

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Einkäufen liegt in der Verantwortung der Versicherten. Zudem können Einkäufe erst nach einer Sperrfrist von drei Jahren in Kapitalform bezogen werden (Ausnahme: Wiedereinkäufe nach einer Scheidung).

Einkäufe nach dem Referenzalter 65

Diese sind grundsätzlich erlaubt, jedoch wird die maximal mögliche Einkaufssumme um bereits getätigte Vorbezüge reduziert.

Bereits bezogene Altersleistungen

Wer bereits Altersleistungen aus der zweiten Säule bezogen hat, muss dies bei der Einkaufsmöglichkeit berücksichtigen. Kapitalbezüge werden direkt angerechnet, Rentenbezüge werden anhand des damals geltenden Umwandlungssatzes kapitalisiert und von der Einkaufsgrenze abgezogen.