Heirat, Partnerschaft

Eine Heirat oder eine Lebenspartnerschaft ist ein bedeutender Schritt im Leben – auch aus Sicht der Vorsorge. Mit der Eheschliessung, resp. dem Eingehen einer Lebenspartnerschaft ändern sich nicht nur persönliche Lebensverhältnisse, sondern oft auch die Ansprüche in der beruflichen Vorsorge.

Im Todesfall kann der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin oder der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin Anspruch auf Leistungen aus der Pensionskasse haben.

Auf dieser Seite erfährst du, welche Auswirkungen eine Heirat oder eine Lebenspartnerschaft auf deine Pensionskasse hat und worauf du achten solltest, um gut informiert zu sein.

Wann sind meine Liebsten leistungsberechtigt?

Ehegattenrente

Die Heirat hat verschiedene Auswirkungen auf die Leistungen der Pensionskasse. Im Todesfall der versicherten Person erhält der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende Ehepartnerin eine Ehegattenrente, die 60 % der Invalidenrente beträgt. Bei der Pensionierung besteht die Möglichkeit, die Ehegattenrente auf    33 % zu reduzieren (höhere Altersrente) oder auf 100 % zu erhöhen (niedrigere Altersrente).

Um eine Ehegattenrente zu erhalten, müssen unter anderem folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Ehe bestand zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person
  • Der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende Ehepartnerin ist älter als 40 Jahre und die Ehe dauerte mindestens 5 Jahre oder der überlebende Ehepartner bzw. die überlebende Ehepartnerin muss für ein oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen
  • Oder ist mindestens 70 % invalid oder wird es innerhalb von 2 Jahren nach dem Tod
  • Falls die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird eine einmalige Kapitalabfindung anstelle einer Rente ausbezahlt

Lebenspartnerrente

Für eine Lebenspartnerrente (Art. 31) muss die Lebenspartnerschaft der Pensionskasse mit dem Meldeformular schriftlich mitgeteilt werden.

Um eine Lebenspartnerrente zu erhalten, müssen unter anderem folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin sorgt für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes
  • Die Lebenspartnerschaft dauert mindestens fünf Jahre mit gemeinsamem amtlichem Wohnsitz
  • Es bestehen weder Ehehindernisse, noch besteht eine gültige Ehe

Häufig gestellte Fragen

Downloads


Lebenspartnerrente Meldeformular (DOCX/365KB)

Wohneigentum

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